weiterbildungskosten von der steuer absetzen

Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen

Welche Fortbildungen kann man steuerlich absetzen?

Arbeitnehmer können Ausgaben für beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungen sowie Fachkundeprüfungen, wie zum Beispiel die des IFLW, in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben und so von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass die Weiterbildungskosten vom Jahresgehalt abgezogen werden und nur die Differenz versteuert werden muss. Wichtig ist der berufliche Zusammengang: Nimmt eine Ergotherapeutin an einer Ausbildung zur Lerntherapeutin teil, ist dieser offensichtlich gegeben. Bei einem Maurer wird das Finanzamt Zweifel haben.

Was zählt zu den Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Rahmen des Berufs anfallen und der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur, Schreibwaren, Fotokopien und im Rahmen von Fortbildungen entstandene Fahrt- und Übernachtungskosten. Bei den Fahrtkosten werden beide Wege berücksichtigt: die Hinfahrt und die Rückfahrt.

Was ist die Werbungskostenpauschale?

Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 Euro, zieht diesen Betrag also automatisch als berufliche Ausgabe ab – ganz ohne Nachweise. Daher lohnt eine Auflistung aller Werbungskosten erst, sofern die Aufwendungen 1000 Euro übersteigen. Bei Selbst­ständigen gibt es diese Pauschale nicht, d.h. für sie rechnet sich das Belegen von Werbungskosten unter 1000 Euro. Sie sind Arbeitnehmer/in und haben mehrere Arbeitsstellen? Auch dann kann der Pauschbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden. Es gibt die 1000 Euro Abzug also nicht für jeden dieser Jobs.

Wie weist man Weiterbildungskosten nach?

Als Nachweis dient die zur Fortbildung bzw. Weiterbildung gehörige Rechnung in Kombination mit Ihrem dazugehörigen Kontoauszug. Bewahren Sie daher alle Rechnungen gut auf und heften Sie am besten auch gleich die Kontoauszüge dazu, auf denen die Zahlungen ersichtlich sind. Vom Weiterbildungsinstitut ausgestellte Zahlungsbestätigungen genügen nicht, weil Sie gegenüber dem Finanzamt belegen müssen, dass Sie die Teilnahme- bzw. Prüfungsgebühr überwiesen haben. Eine bloße Bestätigung, dass die Rechnung beglichen ist, ist nicht ausreichend.

Was ist, wenn Dritte die Teilnahmegebühr zahlen?

Häufig übernehmen Arbeitgeber Teilnahmegebühren für Fortbildungen, Weiterbildungen und Prüfungen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer diese Kosten nicht in der eigenen Steuererklärung geltend machen. Aber wie ist es, wenn die Teilnahmegebühr von anderen Dritten – etwa den Eltern, der Oma oder dem Freund – an das Weiterbildungsinstitut überwiesen wird? Dann gilt das Gleiche: Es können nur eigene Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig: Aus rechtlichen Gründen können und dürfen wir über diese allgemeinen Informationen hinaus keine Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten und keine Fragen zu diesem Beitrag beantworten. Bitte wenden Sie sich bei steuerrechtlichen Fragen an Ihre/n Steuerberater/in oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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