Sind Nachhilfe und Lerntherapie umsatzsteuerpflichtig? In diesem Beitrag geht es um die Frage, unter welchen Umständen Nachhilfe und Lerntherapie umsatzsteuerfrei bleiben.
Wer für ein Nachhilfeinstitut bzw. eine Praxis für Lerntherapie tätig ist oder Nachhilfe bzw. Lerntherapie selbst anbietet und direkt mit den Eltern abrechnet, fragt sich spätestens beim Stellen der ersten Rechnung, ob diese Tätigkeit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Erhebt der deutsche Fiskus Umsatzsteuer auf Nachhilfe und Lerntherapie? Lesen Sie, wie sowohl Nachhilfeunterricht als auch Legasthenietherapie, Rechenschwächeförderung und ähnliche lerntherapeutische Leistungen umsatzsteuerfrei bleiben.
Was ist Umsatzsteuer?
Wenn kein Steuerbefreiungstatbestand greift, fällt in Deutschland bei jedem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung Umsatzsteuer an. Diese oft auch Mehrwertsteuer genannte Abgabe errechnet sich prozentual vom Umsatz und beträgt meist 19 Prozent. Viele Nachhilfelehrer und Lerntherapeuten würden lieber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, denn es macht schon einen Unterschied, ob ich für eine Unterrichts- bzw. Therapiestunde zusätzliche 19 Prozent verlange oder es beim Nettopreis belassen kann. Unter welchen Umständen wird auf Nachhilfe und Lerntherapie keine Umsatzsteuer erhoben?
1. Kleinunternehmerregelung
Selbstständige fallen unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), wenn ihr Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In diesem Fall erhebt das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht. Wer also als Nachhilfelehrer bzw. Lerntherapeut diese Grenzen nicht überschreitet, muss keine Umsatzsteuer abführen und darf diese auf Rechnungen nicht ausweisen. Allerdings muss auf der Rechnung der Grund für die fehlende Angabe der Umsatzsteuer stehen (z.B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“). Viele neugegründete Nachhilfeschulen und Praxen für Lerntherapie wachsen jedoch schnell, so dass die Umsätze bald höher liegen als die im Rahmen der Kleinunternehmerregelung zulässigen Grenzen. Diese Nachhilfelehrer und Lerntherapeuten müssen jedoch auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, denn es gibt noch den § 4 Nr. 21 a UStG und den § 4 Nr. 21 b UStG.
2. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a UStG
Gemäß § 4 Nr. 21 a UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z.B. Schulabschlussprüfungen) ordnungsgemäß vorbereiten. Unternehmer, die Nachhilfeunterricht bzw. Lerntherapie für Schüler anbieten, können eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Der Begriff „Einrichtung“ macht keine bestimmte Rechtsform erforderlich. Es kann sich dabei auch um eine natürliche Person handeln, also z.B. um Anna Algebra, die in ihrem Lernstudio Nachhilfe und Lerntherapie anbietet. Um hinsichtlich der Umsatzsteuer Rechtssicherheit zu erlangen, sollten in einer eigenen Bildungseinrichtung tätige Nachhilfelehrer und Lerntherapeuten bei ihrer zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung auf Grundlage des § 4 Nr. 21 a UStG beantragen. In der Regel weiß Google, welche Behörde die richtige ist. Geben Sie einfach „§ 4 Nr. 21 a UStG“ und Ihr Bundesland ein.
3. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG
Wenn Nachhilfelehrer oder Lerntherapeuten keine eigene Nachhilfeschule oder Praxis haben, sondern als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung tätig sind, greift § 4 Nr. 21 b UStG. Hier muss die Bildungseinrichtung die entsprechende Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, damit die Honorarkraft rechtssicher keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann und demnach auch nicht abführen muss. Liegt der Bildungseinrichtung eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG vor, muss sie dies ihren Honorarkräften bescheinigen. Ohne Bescheinigung könnten auf Honorarbasis tätige und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallende Nachhilfelehrer und Lerntherapeuten einer Aufforderung ihres Finanzamts zur Entrichtung von Umsatzsteuer nicht viel entgegensetzen.
Weitere Informationen:
http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Umsatz-Vorsteuer/Umsatzsteuerbefreiung/Nachhilfeinstitut-Umsatzsteuerbefreiung.html
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen erstellt. Er kann jedoch keine individuelle Beratung durch einen kompetenten Steuerberater ersetzen.