Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Vom 19. August 2011
Gült. Verz. Nr. 721
ERSTER TEIL, zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen
§ 5
Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule (§ 3 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz). Fördermaßnahmen können anlassbezogen beschlossen werden, ihre Grundlage in individuellen Förderplänen nach den §§ 6 und 40 oder den Zielen nach § 45 haben oder Teil eines schulbezogenen Förderkonzeptes nach den §§ 37 Abs. 4 und 48 Abs. 4 sein. Für einzelne Schulformen und Schulstufen getroffene besondere Regelungen zur individuellen Förderung bleiben unberührt.
§ 6
Individuelle Förderpläne durch die Schule
(1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogen individuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Förderpläne sollen die konkreten Maßnahmen der Schule beschreiben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben, Fördermaßnahmen und Förderziele festzuhalten. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
(2) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen
1. für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen,
2. im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung,
3. bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40,
4. bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Hessischen Schulgesetzes,
5. bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77.
(3) Schulen können über die Verpflichtung nach Abs. 2 hinaus ergänzend für weitere Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen Förderpläne erstellen. Ergänzende Regelungen für einzelne Schulformen und Bildungsgänge bleiben unberührt.
(4) Individuelle Förderpläne sind in die Schülerakte aufzunehmen.
§ 7
Nachteilsausgleich
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen.
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers insbesondere:
1. verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer und Audiohilfen,
3. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
4. differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen,
5. mündliche statt schriftliche Prüfung, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen,
6. unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
7. differenzierte Hausaufgabenstellung,
8. individuelle Sportübungen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, oder auf Antrag der Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu informieren.
(4) Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen dann aufzunehmen, wenn damit ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verbunden ist. Wenn mit dem gewährten Nachteilsausgleich ein Abweichen von den Grundsätzen nach Satz 1 nicht verbunden ist, ist ein entsprechender Vermerk nicht zulässig.
SECHSTER TEIL: Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
§ 37
Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
§ 38
Förderdiagnostik
(1) Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage. Dies soll in der Grundschule schon bei der Anmeldung, spätestens jedoch zu Beginn der Jahrgangsstufe 1, unter Berücksichtigung der Entwicklungsstufen beim Schriftspracherwerb und beim Rechnenlernen erfolgen. Weitere Beobachtungskriterien sind der sprachliche, kognitive, emotional-soziale und motorische Entwicklungsstand, die Lernmotivation sowie das individuelle Lernverhalten und Lerntempo. Der Unterricht muss sich dabei an den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen wie zum Beispiel den Sprach-, Sprech- und Artikulationsfähigkeiten, auch bezogen auf einen eventuellen Migrationshintergrund, orientieren. Die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sind systematisch weiter zu entwickeln.
(2) Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung insbesondere durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums. Bei konkreten Hinweisen auf organische Ursachen sind die Eltern auf die Schulärztin oder den Schularzt hinzuweisen oder fachärztliche Untersuchungen zu empfehlen.
(3) Die Eltern sind über die besonderen Schwierigkeiten ihres Kindes im Bereich des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens und über den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. Sie werden in die Planung pädagogischer Maßnahmen durch Anhörung einbezogen. Durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer oder die Fachlehrkraft erhalten sie Informationen über die jeweils angewandte Lese-, Rechtschreib- oder Rechenmethode. Auf besondere Lehr- und Lernmittel, häusliche Unterstützungsmöglichkeiten, geeignete Fördermaterialien und Motivationshilfen ist hinzuweisen.
§ 39
Fördermaßnahmen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel
1. die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
2. Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
3. Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage. Nach entsprechender Diagnose müssen Schülerinnen und Schüler nach § 37 gefördert werden. Folgende Fördermaßnahmen kommen dafür in Betracht:
1. Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41)
2. Binnendifferenzierung
3. Nachteilsausgleich (§§ 7, 42)
(3) Frühestmöglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach Abs. 2 zu ergreifen sind.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen die Maßnahmen nach Abs. 2 spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgt mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes eine Fortsetzung in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen sollen die besonderen Fördermaßnahmen bis zum Ende der Grundschule abgeschlossen sein; in der Sekundarstufe I finden bei einer Rechenschwäche die §§ 7, 42 bis 44 keine Anwendung.
(5) Die Förderung ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen, ist sicherzustellen.
(6) Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Deutsch- oder Mathematiklehrkraft leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen ein.
§ 40
Individuelle Förderpläne bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
(1) Die Erstellung individueller Förderpläne geschieht auf der Grundlage der Förderdiagnostik (§ 38). Individuelle Förderpläne sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften, den Eltern sowie der Schülerin oder dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen.
(2) Der Lernstand wird von der jeweiligen Fachlehrkraft im Förderplan dokumentiert und bietet die Grundlage für die Planung und Durchführung individueller Fördermaßnahmen. Entscheiden sich Eltern für eine zusätzliche außerschulische Maßnahme, so ist diese in den individuellen Förderplan einzubeziehen. Eine enge Kooperation zwischen Schule, Eltern und außerschulischer Förderung ist im Sinne der Optimierung der Förderung erforderlich.
(3) Die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, die erreichten Lernfortschritte sowie die Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs werden dokumentiert und mindestens einmal im Schulhalbjahr in einer Klassenkonferenz erörtert. Auf dieser Grundlage erfolgt die Fortschreibung des Förderplans.
§ 41
Unterricht in besonderen Lerngruppen
(1) Die Förderung in besonderen Lerngruppen ist mit dem Deutsch- und Mathematikunterricht abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer einzubeziehen und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, auch in den Fremdsprachen, sicherzustellen.
(2) Der Besuch der Förderkurse ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend.
(3) Der von der Schülerin oder dem Schüler erreichte Lernfortschritt wird halbjährlich in der Klassenkonferenz und mit den Eltern erörtert.
(4) Die Einrichtung von Förderkursen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Wenn diese Kurse schulübergreifend eingerichtet werden, obliegt die Einrichtung dem Staatlichen Schulamt.
§ 42 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach Abs. 3 sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut.
(2) Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind auf der Grundlage des individuellen Förderplans Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs (§ 7) vorzusehen, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind:
1. stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
2. zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung in allen betroffenen Unterrichtsgebieten,
3. zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreib- oder Rechenleistung bei Klassenarbeiten während der Förderphase,
4. Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach.
(4) Alle Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben.
(5) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben werden Maßnahmen nach Abs. 3 von der Klassenkonferenz beschlossen. In der Sekundarstufe II ist das Staatliche Schulamt von den Konferenzbeschlüssen zu unterrichten. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen entscheidet die Klassenkonferenz der Grundschule über Hilfen nach Abs. 2 und 3.
§ 43
Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans die Klassenkonferenz. § 42 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen, in denen nach Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung gegeben ist, erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter "Bemerkungen". Dies gilt entsprechend auch in den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 7, wenn aufgrund entsprechender Hilfs- oder Arbeitsmittel keine Rechtschreibleistung erbracht wurde.
§ 44
Abschlüsse
(1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung.
(2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist das Staatliche Schulamt zu unterrichten.