§§ 14, 16 (GsVO) vom 25. September 2006
Besondere Förderung bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten
§ 16 Grundschul VO
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(3) Einleitung eines Verfahrens zur besonderen Förderbedürftigkeit, wenn trotz allgemeiner Förderung die Mindestanforderungen der Lese- und Rechtschreibleistungen nicht der Jahrgangsstufe entsprechen
(4) Entscheidung des Schulleiters über die Art der Förderung
(5) besonderes Feststellungsverfahren
Bei gravierenden Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (trotz allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht) zum Ende der Schulanfangsphase, evtl. mit fachlicher Unterstützung des Schulpsychologischen Beratungszentrums
(6) Förderung nach Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde möglich in Kleinklassen oder temporären Lerngruppen
(7) Festlegung von Nachteilsausgleich durch die Klassenkonferenz
- Verlängerung der Bearbeitungszeit,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,
- Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,
- Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben
- Individuelle Regelungen zum Arbeitsablauf
(8) Besonderheiten bei der Benotung der Lese-Rechtschreibleistung wird durch die Schulleitung geregelt
Schulverordnung SEK I vom 28. Juni 2007
§ 14 Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
(1) Bei festgestellten Lese-Rechtschreibschwierigkeiten
Gewährung von unterstützenden Maßnahmen (Nachteilsausgleich)
Bei gutachterlich bestätigten Lese- Rechtschreibstörungen
Festlegung der Besonderheiten bei der Benotung (kein voller Notenschutz bei der Rechtschreibleistung! Endet mit Jahrgangsstufe 9!)
Beantragung auf der Grundlage der Lernentwicklungsberichte durch die Klassenkonferenz bei der Schulleitung
(2) unterstützende Maßnahmen
- Verlängerung der Bearbeitungszeit,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,
- Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,
- Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben
Schulverordnung SEK II gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007
§ 14 Lernerfolgskontrollen
(8) bei festgestellten gravierenden Lese-Rechtschreibstörungen kann Zeitverlängerung durch die Klassenkonferenz gewährt werden
§ 31 Nachteilsausgleich
(2) Bei festgestellter gravierender Lese-Rechtschreibstörung Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungen durch die Schulaufsichtsbehörde