Lerntherapeut-Lerntherapie

Zahlt die Krankenkasse für Lerntherapie?

Diese Frage stellen uns Fortbildungsteilnehmer oft: Zahlt die Krankenkasse für Lerntherapie? Bei Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie handelt es sich um in Deutschland als Heilmittel anerkannte, vom Arzt verordnete und von der Krankenkasse bezahlte Therapieformen. Wie ist es aber mit der sprachlich und fachlich verwandten Lerntherapie? Hier wird vielfach fälschlich davon ausgegangen, dass auch lerntherapeutische Leistungen auf Rezept erhältlich und damit zu Lasten der Krankenkasse abrechnungsfähig sein müssten. Mitunter führt auch die fachliche Nähe zwischen Ergotherapie, Logopädie und Lerntherapie dazu, dass Heilmittelerbringer mit ihren Patienten im Grunde lerntherapeutisch arbeiten oder im Grenzbereich zur Lerntherapie tätig sind, aber ihre Leistung als Ergotherapie, Logopädie bzw. Physiotherapie mit der Krankenkasse abrechnen. Vielen Lerntherapeuten, die nicht gleichzeitig Ergotherapeutin, Logopädin oder Physiotherapeutin sind, ist dies aus gut nachvollziehbaren Gründen ein Dorn im Auge. Lesen Sie in diesem Blog-Beitrag, warum Krankenkassen keine Lerntherapie bezahlen und welche Kostenträger stattdessen in Frage kommen.

Lerntherapie ist nicht verordnungsfähig

Die “Lese- und Rechtschreibstörung”, die “Isolierte Rechtschreibstörung” und die “Rechenstörung” stehen in dem Diagnosehandbuch ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) und sind demnach offizielle medizinische Diagnosen. Dennoch gilt Therapie bei Lese- und Rechtschreibschwäche und sonstigen isolierten Lernstörungen (z.B. Dyskalkulie) laut den gültigen Heilmittel-Richtlinien als nichtverordnungsfähiges Heilmittel (siehe Seite 43 dieses PDFs: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2857/HeilM-RL_2022-02-17_iK-2022-07-01.pdf). LRS-, Dyskalkulie- und Lerntherapie darf demnach grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Dies ist immer so – egal, ob es sich bei der Therapeutin um eine Ergotherapeutin, Logopädin oder Physiotherapeutin handelt und ganz gleich, welche lerntherapeutischen Qualifikationen vorliegen. Wer Lerntherapie trotzdem auf Rezept abrechnet, könnte auf den Kosten sitzen bleiben oder eine Anzeige wegen Abrechnungsbetrugs erhalten. Auch Psychotherapeuten, die teilleistungsgestörte Kinder oder Jugendliche in einer von der Krankenkasse getragenen Psychotherapie haben, dürfen diese Therapiezeit nicht für die Durchführung von Lese-, Rechtschreib- oder Rechentrainings nutzen.

Lerntherapie ist Pädagogik und damit Aufgabe von Schule und Jugendamt

Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens ist eine Aufgabe der Lehrkräfte in der Schule. Diese haben den Auftrag, „jede Schülerin und jeden Schüler beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweiligen individuellen Lernausgangslage zu unterstützen und zu fördern“ (Quelle: Brandenburger Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen). Leidet ein Kind oder Jugendlicher jedoch an einer chronischen Lernstörung, droht zudem eine seelische Behinderung und soziale Isolation oder sind diese Folgen bereits eingetreten, kann auf Antrag durch die Eltern eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden (§35a SGB VIII – „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“). Der Weg von der Antragstellung bis zur ersten vom Jugendamt bezahlten Lerntherapiestunde ist je nach Bundesland und Jugendamt sehr unterschiedlich, denn der gesetzliche Rahmen lässt Ermessensspielräume zu.

Lerntherapie als Privatleistung

Lerntherapie ist meist eine Privatleistung, die ähnlich wie Nachhilfeunterricht den Eltern in Rechnung gestellt wird. Manche Eltern verzichten auf einen Antrag beim Jugendamt und zahlen lieber selbst, weil eine Antragstellung mit der Offenlegung der persönlichen Situation verbunden ist und die Anlegung einer Akte über das Kind und seine Familie beim Jugendamt einschließt. Lerntherapeuten, die mit dem Jugendamt kooperieren, müssen mehr unbezahlte Zeit für das Verfassen von Förderplänen und Berichten sowie die Teilnahme an Runden Tischen einplanen als dies in einer privat finanzierten Lerntherapie üblich ist. Daher bevorzugen viele Lerntherapeuten Selbstzahler. Eltern können Ausgaben für eine Lerntherapie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu muss in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung vor Beginn der Therapie erfolgt sein und ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme in Form eines Attests erbracht werden. Auch hier sind die Regelungen je nach Amt und Sachbearbeiter unterschiedlich. Um ganz sicher zu gehen, sollten sich Betroffene bei ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.

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