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Richtlinie des Thüringer Kultusministeriums zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen (außer Förderschule) in Thüringen vom 30. Juni 1998

Präambel

Rechtsgrundlage für die "Richtlinie zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen (außer Förderschulen) in Thüringen" bildet § 47 Abs. 7 der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1996 (GVBl. S. 13).

Da es sich hier nicht um sonderpädagogischen Förderbedarf handelt, kann auch darauf verzichtet werden, ein formelles Feststellungsverfahren durchzuführen. An seine Stelle tritt bei besonderen Lernschwierigkeiten, wie z.B. Problemen im Schriftspracherwerb (Lese-Rechtschreibschwäche), der Förderplan.

Die Hinweise zum Erstellen dieses Förderplans betonen nochmals die besondere Verantwortung jedes Lehrers beim Auftauchen von Lernschwierigkeiten, weisen auf die Kooperation aller an der Förderung von Kindern und Jugendlichen Beteiligten hin und beziehen die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste als wichtigen Partner mit ein.

Die Richtlinie eröffnet den Schulen Möglichkeiten, allen Kindern aktiv Hilfestellung zu leisten, bei denen besondere Lernschwierigkeiten auftreten. Dies gilt auch, wenn diese für einen längeren Zeitraum bestehen. Je nach Umfang der Lernschwierigkeit erfolgt die Förderung klassenintern oder als zusätzliche Fördermaßnahme.

Wichtig ist die Methodenkompetenz der Lehrer, die diese zusätzlichen Hilfen leisten. Durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen gilt es die Methodenkompetenz der im Anfangsunterricht eingesetzten Lehrer noch zu steigern und an jeder Schule Personen zur Verfügung zu haben, die besondere Fördermaßnahmen gestalten können.

Falls die besonderen Fördermaßnahmen nicht mehr ausreichen und ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch ein sonderpädagogisches Gutachten festgestellt wird, gelten die Regelungen für integrativ geförderte Kinder bzw. den Besuch der Förderschule.

Die Aussagen zur Leistungsfeststellung und -bewertung müssen durch Festlegungen im verbindlichen Förderplan nachvollziehbar sein.

Vorbemerkungen

Wenn an Kinder nach der Einschulung schulische Lernanforderungen gestellt werden, bewältigen sie diese auf der Basis ihrer bis dahin entfalteten Fertigkeiten und Fähigkeiten, ihrer sozialen und emotionalen Erfahrungen und ihrer individuellen Disposition unterschiedlich. In einzelnen Fällen treten Lernschwierigkeiten auf, die ohne besondere Fördermaßnahmen nicht bewältigt werden können. Diese besonderen Lernschwierigkeiten können sich

Erschwerend können bei einzelnen dieser Kinder zeitweise physische und psychische Probleme (Erkrankung, Entwicklungsstörung, familiäre Probleme usw.) oder sprachliche Probleme, z.B. bei Kindern nichtdeutscher Muttersprache, hinzukommen.

Die Ursachen für die oben genannten besonderen Lernschwierigkeiten sind vielschichtig, individuell vielfältig und unterschiedlich ausgeprägt, denn sie sind Ausdruck der komplexen Lernbiographie und Lebenssituation jedes einzelnen Kindes.

Als Erklärungsmodell für diese besonderen Lernschwierigkeiten wird u.a. auch das Teilleistungskonzept herangezogen. Dieses geht davon aus, dass Teilleistungsschwächen und -störungen unter bestimmten Dispositionen, im weitesten Sinn verstanden, in bestimmten Lernfeldern, z.B. Lesen, Rechtschreiben, Rechnen, Probleme begünstigen und nur durch besondere Fördermaßnahmen gemildert oder auch kompensiert werden können.

Es kann durchaus sein, dass in Einzelfällen Förderung an Grenzen stößt und der betroffene Schüler von der Schule auch Hilfe erhalten muss, mit dieser Lernschwierigkeit ein Leben lang umzugehen.

Präventive Möglichkeiten für Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten

  1. Bis zur Einschulung stehen dem Kind die Hilfen der Frühförderstellen offen.
  2. Daneben bieten die Förderschulen schulvorbereitende Einrichtungen in teilstationärer Form an, die vor allem präventiv fördern (z. B. Sprech- und Sprachförderung, um drohende Probleme im Schriftspracherwerb abzufedern oder zu verhindern).
  3. Die Diagnose- und Förderklasse bietet vor allem entwicklungsverzögerten Kindern die Möglichkeit, unter besonderen Bedingungen (Kleingruppe, verlängerte Lernzeit) Lernschwierigkeiten zu begegnen und eventuell notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarf im diagnosegeleiteten und daraus entwickeltem hypothesengeleiteten Tun treffsicherer zu erkennen. Weitere organisatorische Modelle für die Schuleingangsphase können mit Zustimmung des Thüringer Kultusministeriums erprobt werden.
  4. Eine zielgerichtete, systematisierte, kindorientierte Gestaltung des Schullebens und ein sorgfältig durchgeführter Erstunterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen, der vielfältige Sinneserfahrungen ermöglicht, der durch Methodenvielfalt und Individualität gekennzeichnet ist, der die einzelnen Stufen und Phasen der Lehrgänge gründlich sichert und basale Komponenten integriert, sind entscheidende Grundlagen, um methodogene Ursachen zu minimieren und den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, dem individuellen Lernverhalten und Lerntempo gerecht zu werden.

Fördermaßnahmen bei besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschule)

  1. Von Anfang an werden die Lernfortschritte jedes einzelnen Kindes sorgfältig beobachtet. Treten bei Schülern der Klasse 1 besondere Lernschwierigkeiten auf, wird diesen zunächst durch verstärkte Differenzierung im Klassenverband begegnet. Für diese Fördermaßnahme kann es zweckmäßig sein, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden eine weitere Lehrkraft oder einen Erzieher unterstützend einzusetzen. Bei massiven besonderen Schwierigkeiten können auch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste angefordert werden.
  2. Ab Klasse 2 kann in der Grundschule zusätzlich zu den klasseninternen Fördermaßnahmen eine zweite Ergänzungsstunde zur Pflichtstunde erklärt werden und diese für besondere Fördermaßnahmen nach einem vom Klassenlehrer in Kooperation mit dem Beratungslehrer und den Eltern erstellten Förderplan verwendet werden.
  3. Für Schüler, deren besondere Lernschwierigkeiten durch diese Maßnahmen am Ende der Klasse 2 noch nicht behoben sind, erstellen die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ein Gutachten mit dem Ziel, das bisherige Förderkonzept zu unterstützen, fortzuschreiben und weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Zu diesen Maßnahmen kann auch eine Änderung des Lernorts gehören, wenn der inzwischen bestehende sonderpädagogische Förderbedarf in der Grundschule nicht mehr erfüllt werden kann. Verbleibt das Kind an einer Grundschule, wird auf der Grundlage des Gutachtens unter Beteiligung der Lehrer dieses Kindes, des Beratungslehrers, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und in Abstimmung mit den Eltern ein verbindlicher Förderplan erstellt. Dieser enthält insbesondere auch Aussagen zur Form der Leistungsbeurteilung und -bewertung sowie zur voraussichtlichen Dauer und Form der zu treffenden Fördermaßnahmen. Der Förderplan wird jährlich fortgeschrieben. Für die Umsetzung des verbindlichen Förderplans können gegebenenfalls neben die Maßnahmen der inneren Differenzierung bis zu zwei Pflichtstunden treten, die in der Regel von besonders fortgebildeten Lehrern erteilt werden. Im Interesse einer ganzheitlichen Förderung des Kindes und unter Berücksichtigung der unten genannten Ziele der Fördermaßnahmen kann dafür die verpflichtende Ergänzungsstunde der Grundschule nicht herangezogen werden.
  4. Für Schüler, deren besondere Lernschwierigkeiten innerhalb der Grundschulzeit nicht behoben werden konnten oder deren besondere Lernschwierigkeiten erst nach dem Besuch der Grundschule Bedeutung gewinnen, können in der aufnehmenden Schule geeignete Fördermaßnahmen fortgeführt oder eingerichtet werden. Grundlage für diese Fördermaßnahmen ist ein verbindlicher Förderplan, der unter Beteiligung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste, der Eltern und Lehrer erstellt wird. Für den Förderplan gelten im übrigen die für die Grundschule getroffenen Aussagen.

Alle Fördermaßnahmen haben zum Ziel, die Stärken der Kinder und Jugendlichen bewusst zu machen, diese auch kompensierend einzusetzen, Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die Lernmotivation zu fördern, Lernstrategien und Arbeitstechniken zu vermitteln sowie Verhaltensweisen einzuüben, um mit den vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten gestellte Anforderungen besser bewältigen zu können.

Leistungserhebung und Zeugnisse

Auf die bestehenden besonderen Lernschwierigkeiten und die damit verbundenen Leistungsschwächen ist im Unterricht Rücksicht zu nehmen. Die Leistungserhebung und -feststellung in Bereichen, in denen an besonderen Fördermaßnahmen teilgenommen wird, erfolgt in vielfältigen Formen. Sie bezieht die individuellen Lernfortschritte mit ein und beachtet die Lehrplanvorgaben. Ist trotz gezielter Förderung eine aufgabenbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht angezeigt, weil sie die Entwicklung von Leistungsfortschritten behindert, kann nach Genehmigung durch das Staatliche Schulamt zeitweilig auf eine Bewertung durch Noten verzichtet werden. In diesem Fall ist der Lernfortschritt verbal zu beschreiben. Dabei müssen jedoch auch diese Kinder und Jugendlichen in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches Leistungsnachweise erbringen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeitsgrad und Gewichtung der Leistungsnachweise müssen sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie nach den im Förderplan getroffenen Festlegungen richten.

Wird auf die Bewertung durch Noten aus pädagogischen Gründen zeitweilig verzichtet, kann dies auch für das Zeugnis gelten, in Abschluss- und Abgangszeugnissen wird jedoch in jedem Fall eine Note erteilt.

Bestehende besondere Lernschwierigkeiten dürfen bei sonst angemessener Gesamtleistung kein Grund sein, den Schüler von der Versetzung in die nächsthöhere Klasse, vom Übertritt in das Gymnasium oder der Einstufung in einen Kurs/eine Klasse, der/die auf den Erwerb des Realschulabschlusses bezogen ist, auszuschließen, wenn dies bei Würdigung des Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die aufnehmende Schule ist auf die individuelle Entwicklung im Bereich der besonderen Lernschwierigkeit hinzuweisen und über die bisherigen Fördermaßnahmen näher zu informieren.

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bei allen Fördermaßnahmen ist regelmäßiger Kontakt zu den Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Gespräch und die Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sind hier von besonderer Bedeutung. Vor Umsetzung der im Förderplan festgehaltenen Vorschläge sind diese mit den Erziehungsberechtigten und den Schülern selbst zu besprechen.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.

Erfurt, den 30. Juni 1998

Hermann Ströbel

Staatssekretär

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