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Rechtsgrundlage für die "Richtlinie zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen (außer Förderschulen) in Thüringen" bildet § 47 Abs. 7 der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1996 (GVBl. S. 13).
Da es sich hier nicht um sonderpädagogischen Förderbedarf handelt, kann auch darauf verzichtet werden, ein formelles Feststellungsverfahren durchzuführen. An seine Stelle tritt bei besonderen Lernschwierigkeiten, wie z.B. Problemen im Schriftspracherwerb (Lese-Rechtschreibschwäche), der Förderplan.
Die Hinweise zum Erstellen dieses Förderplans betonen nochmals die besondere Verantwortung jedes Lehrers beim Auftauchen von Lernschwierigkeiten, weisen auf die Kooperation aller an der Förderung von Kindern und Jugendlichen Beteiligten hin und beziehen die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste als wichtigen Partner mit ein.
Die Richtlinie eröffnet den Schulen Möglichkeiten, allen Kindern aktiv Hilfestellung zu leisten, bei denen besondere Lernschwierigkeiten auftreten. Dies gilt auch, wenn diese für einen längeren Zeitraum bestehen. Je nach Umfang der Lernschwierigkeit erfolgt die Förderung klassenintern oder als zusätzliche Fördermaßnahme.
Wichtig ist die Methodenkompetenz der Lehrer, die diese zusätzlichen Hilfen leisten. Durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen gilt es die Methodenkompetenz der im Anfangsunterricht eingesetzten Lehrer noch zu steigern und an jeder Schule Personen zur Verfügung zu haben, die besondere Fördermaßnahmen gestalten können.
Falls die besonderen Fördermaßnahmen nicht mehr ausreichen und ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch ein sonderpädagogisches Gutachten festgestellt wird, gelten die Regelungen für integrativ geförderte Kinder bzw. den Besuch der Förderschule.
Die Aussagen zur Leistungsfeststellung und -bewertung müssen durch Festlegungen im verbindlichen Förderplan nachvollziehbar sein.
Wenn an Kinder nach der Einschulung schulische Lernanforderungen gestellt werden, bewältigen sie diese auf der Basis ihrer bis dahin entfalteten Fertigkeiten und Fähigkeiten, ihrer sozialen und emotionalen Erfahrungen und ihrer individuellen Disposition unterschiedlich. In einzelnen Fällen treten Lernschwierigkeiten auf, die ohne besondere Fördermaßnahmen nicht bewältigt werden können. Diese besonderen Lernschwierigkeiten können sich
Erschwerend können bei einzelnen dieser Kinder zeitweise physische und psychische Probleme (Erkrankung, Entwicklungsstörung, familiäre Probleme usw.) oder sprachliche Probleme, z.B. bei Kindern nichtdeutscher Muttersprache, hinzukommen.
Die Ursachen für die oben genannten besonderen Lernschwierigkeiten sind vielschichtig, individuell vielfältig und unterschiedlich ausgeprägt, denn sie sind Ausdruck der komplexen Lernbiographie und Lebenssituation jedes einzelnen Kindes.
Als Erklärungsmodell für diese besonderen Lernschwierigkeiten wird u.a. auch das Teilleistungskonzept herangezogen. Dieses geht davon aus, dass Teilleistungsschwächen und -störungen unter bestimmten Dispositionen, im weitesten Sinn verstanden, in bestimmten Lernfeldern, z.B. Lesen, Rechtschreiben, Rechnen, Probleme begünstigen und nur durch besondere Fördermaßnahmen gemildert oder auch kompensiert werden können.
Es kann durchaus sein, dass in Einzelfällen Förderung an Grenzen stößt und der betroffene Schüler von der Schule auch Hilfe erhalten muss, mit dieser Lernschwierigkeit ein Leben lang umzugehen.
Alle Fördermaßnahmen haben zum Ziel, die Stärken der Kinder und Jugendlichen bewusst zu machen, diese auch kompensierend einzusetzen, Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die Lernmotivation zu fördern, Lernstrategien und Arbeitstechniken zu vermitteln sowie Verhaltensweisen einzuüben, um mit den vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten gestellte Anforderungen besser bewältigen zu können.
Auf die bestehenden besonderen Lernschwierigkeiten und die damit verbundenen Leistungsschwächen ist im Unterricht Rücksicht zu nehmen. Die Leistungserhebung und -feststellung in Bereichen, in denen an besonderen Fördermaßnahmen teilgenommen wird, erfolgt in vielfältigen Formen. Sie bezieht die individuellen Lernfortschritte mit ein und beachtet die Lehrplanvorgaben. Ist trotz gezielter Förderung eine aufgabenbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht angezeigt, weil sie die Entwicklung von Leistungsfortschritten behindert, kann nach Genehmigung durch das Staatliche Schulamt zeitweilig auf eine Bewertung durch Noten verzichtet werden. In diesem Fall ist der Lernfortschritt verbal zu beschreiben. Dabei müssen jedoch auch diese Kinder und Jugendlichen in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches Leistungsnachweise erbringen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeitsgrad und Gewichtung der Leistungsnachweise müssen sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie nach den im Förderplan getroffenen Festlegungen richten.
Wird auf die Bewertung durch Noten aus pädagogischen Gründen zeitweilig verzichtet, kann dies auch für das Zeugnis gelten, in Abschluss- und Abgangszeugnissen wird jedoch in jedem Fall eine Note erteilt.
Bestehende besondere Lernschwierigkeiten dürfen bei sonst angemessener Gesamtleistung kein Grund sein, den Schüler von der Versetzung in die nächsthöhere Klasse, vom Übertritt in das Gymnasium oder der Einstufung in einen Kurs/eine Klasse, der/die auf den Erwerb des Realschulabschlusses bezogen ist, auszuschließen, wenn dies bei Würdigung des Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die aufnehmende Schule ist auf die individuelle Entwicklung im Bereich der besonderen Lernschwierigkeit hinzuweisen und über die bisherigen Fördermaßnahmen näher zu informieren.
Bei allen Fördermaßnahmen ist regelmäßiger Kontakt zu den Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Gespräch und die Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sind hier von besonderer Bedeutung. Vor Umsetzung der im Förderplan festgehaltenen Vorschläge sind diese mit den Erziehungsberechtigten und den Schülern selbst zu besprechen.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
Erfurt, den 30. Juni 1998
Hermann Ströbel
Staatssekretär
IFLW - Institut für integratives Lernen und
Weiterbildung
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