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Legasthenie-Erlass Mecklenburg-Vorpommern

 

Wir bilden aus: Integrative Lerntherapie in Theorie und Praxis

 

Wichtiger Hinweis: Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Auslegung der Erlasse an die jeweilige Schulbehörde. Vielen Dank.

 

Lesen Sie hierzu auch: "Handreichung mit Empfehlungen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen"

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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 08. September 2005 – 280-3211-05/483 -

Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Schulgesetzes M-V vom 15.5.1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 (GOVBl. M-V S. 297) geändert worden ist, wird bestimmt:

1. Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen gilt für alle Schularten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes.

2. Ziele und Aufgaben

Die Beherrschung der Schriftsprache und der Umgang mit Zahlen ist für den Erwerb von Wissen und den Zugang zum Berufsleben von besonderer Bedeutung. Daher ist es eine Hauptaufgabe der Schule, dafür zu sorgen, dass die Schüler die Grundanforderungen in diesen Bereichen erfüllen können. Wesentlicher Bestandteil der Arbeit sind die Diagnose und die darauf aufbauende Beratung und Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Die Unterrichtsmethoden sowie die verfügbaren Hilfen für das Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens sind im Rahmen des schulischen Gesamtkonzeptes ständig weiter zu entwickeln.

3. Begriffsbildung

(1) Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben bezeichnen eine ausgeprägte Lernstörung beim Erwerb des Lesens und Rechtschreibens alphabetischer Schriftsprache. Entsprechende Probleme treten deshalb auch beim Erlernen von Fremdsprachen auf. Als synonyme Begriffe werden u. a. Legasthenie, Dyslexie oder Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) verwandt.

(2) Besondere Schwierigkeiten im Rechnen beschreiben eine ausgeprägte Lernstörung bei der Erschließung des Zahlenraumes und dem Erwerb von Rechenfertigkeiten in den Grundrechenarten. Die Bezeichnungen Dyskalkulie oder Lernbeeinträchtigung im mathematischen Bereich (LimB) sind synonyme Begriffe.

4. Erkennen und Erfassen des Förderbedarfs

(1) Das frühzeitige Erkennen von Lernschwierigkeiten in den genannten Teilbereichen bildet die Grundlage für die Planung und Gestaltung einer individuellen Förderung. Die Schwierigkeiten der Schüler sind weder auf eine allgemeine Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung, noch auf eine mangelnde Beschulung oder fehlende Lernbereitschaft zurückzuführen. Zur Bestimmung des Leistungsstandes der Schüler können entsprechende Sichtungsverfahren ausgewählt und eingesetzt werden.

(2) Die Erfassung von Schülern, bei denen eine Lernstörung beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vermutet wird, sollte bereits innerhalb des 1. Schuljahres durch die Grundschullehrkraft erfolgen.

(3) Grundlage einer anschließenden Förderung ist die Erarbeitung eines individuellen Förderplanes, welcher die Umsetzung geeigneter Fördermaßnahmen beinhaltet. Eine Beobachtung der Lernausgangslage der Schüler ist bereits zu Beginn des Schuleintritts erforderlich.

(4) Im Rahmen der Erkennung, Erfassung und Förderung kann nach Beratung und Antrag der Erziehungsberechtigten die Feststellung des Förderbedarfs über den zuständigen Schulleiter erfolgen (Anlage 1).

5. Die Feststellung des Förderbedarfs

5.1 Lesen und Rechtschreiben

(1) Grundlage der Feststellung des Förderbedarfs ist die Diagnostizierung durch eine beauftragte ausgebildete Lehrkraft. In schwierigen Einzelfällen sind LRS-Leiteinrichtungen, Schulpsychologen oder weitere spezialisierte Einrichtungen einzubeziehen.

(2) Im Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs erfolgt neben einer Diagnostik der Rechtschreib- und Lesefähigkeiten der Schüler auch eine Intelligenzdiagnostik.

(3) Die Erziehungsberechtigten werden durch die Lehrkraft über die Ergebnisse der Diagnostizierung informiert und hinsichtlich der Förderung beraten. Das Staatliche Schulamt entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse über Umfang, Form und Zeitraum der Förderung für den jeweiligen Schüler. Die Erziehungsberechtigten werden durch den Schulleiter über die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes informiert (Anlage 2).

(4) Eine förmliche Anerkennung der ausgeprägten Lernstörung erfolgt durch ein erneutes Verfahren innerhalb der Jahrgangsstufe 4. Das Staatliche Schulamt bestätigt auf Grundlage der vorliegenden Diagnostikergebnisse der Lehrkraft die Anerkennung dieser Lernstörung (Anlage 3). In Einzelfällen ist eine Anerkennung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

5.2 Rechnen

(1) Eine Diagnostizierung zur Feststellung des Förderbedarfs in diesem Bereich erfolgt nach Antrag der Erziehungsberechtigten interdisziplinär durch beauftragte ausgebildete Lehrkräfte oder Schulpsychologen (Anlage 1).

(2) Die Diagnostizierung der Rechenfertigkeiten wird dabei durch eine Intelligenzdiagnostik ergänzt. Im Anschluss ist mit den Erziehungsberechtigten die Art und Weise einer prozessbegleitenden Förderung zu besprechen. Der Prozess der Diagnostik, Beratung und Förderung der Schüler wird im Primarbereich durchgeführt (Anlage 4). Eine förmliche Anerkennung erfolgt nicht.

6. Formen der Förderung nach der Feststellung des Förderbedarfs

(1) Grundlage der Förderung ist ein individueller Förderplan, der durch eine beauftragte ausgebildete Lehrkraft entwickelt wird. Die darin festgelegten Maßnahmen sind mit allen beteiligten Lehrkräften, den Erziehungsberechtigten und dem Schüler zu besprechen. Der Förderplan ist fortzuschreiben und in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten bei Schul- bzw. Schulortwechsel der aufnehmenden Schule als Schwerpunkt der weiteren Förderung zu übergeben.

(2) In Abhängigkeit des Ausprägungsgrades der Schwierigkeiten können folgende Formen der Förderung zur Anwendung kommen:

- binnendifferenzierende Maßnahmen (LRS, LimB)

- Unterstützungsprogramme wie Intervallförderung oder Zusatzkurse (LRS, LimB)

- selbstständige Klassen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 (LRS)

- Förderung in Kleingruppen (LRS)

(3) Für Schüler im Sekundarbereich mit einer ausgeprägten Lernstörung im Bereich des Lesens und Rechtschreibens kann die Förderung prozessbegleitend in Gruppen erfolgen. Die Maßnahmen der Förderung sollten hier bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 abgeschlossen sein.

(4) Die individuelle Förderung der Schüler im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen ist in einem schulischen Gesamtkonzept festzuschreiben, in dem sowohl Formen der diagnostischen Beobachtung zur Lernausgangslage als auch Formen eines individuell fördernden Unterrichts eingebunden sind.

7. Bewertung von Schülerleistungen

(1) Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben unterliegen in der Regel den allgemein gültigen Maßstäben der Leistungsbewertung. Sie können alle weiterführenden Schulen besuchen.

(2) Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen erfolgen unter Berücksichtigung der individuellen Förderpläne der Schüler. Jegliche Form des Nachteilsausgleichs ist unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten jährlich neu zu bestimmen.

(3) Ein Nachteilsausgleich und das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung kommen für alle Teilbereiche vorwiegend in der Grundschule zum Einsatz. Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs können die Ausweitung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten, das Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln oder das Einordnen der Leistung unter dem Aspekt des erreichten Leistungsstandes sein. Eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen kommt im Bereich des Lesens und Rechtschreibens vornehmlich im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen zur Anwendung.

(4) In Einzelfällen kann auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung im Fach Deutsch während der Förderphase unter Anwendung des pädagogischen Ermessensspielraumes verzichtet werden. Im Bereich der Fremdsprachen ist analog zu verfahren. In den übrigen Fächern ist es möglich, bei schriftlichen Arbeiten die Rechtschreibleistung nicht mit einzubeziehen.

(5) Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen können in Phasen intensiver Förderung für einen begrenzten Zeitraum Teilnoten gegeben werden. Einen generellen Notenschutz für das Fach Mathematik gibt es nicht.

8. Erteilung von Zeugnisnoten für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

(1) Das Prinzip, nach dem in besonders begründeten Ausnahmefällen die Erteilung einer Note im Fach Deutsch ausgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für Zeugnisse. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen gilt dies jedoch nur, wenn eine mehrjährige schulische Förderung unmittelbar vorausgegangen ist.

(2) Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken. Bei Versetzung oder beim Übergang in eine weiterführende Schule ist das gesamte Leistungsbild eines Schülers zu berücksichtigen.

(3) Für Schüler an beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich entsprechend den aufgeführten Punkten 7 und 8 durch Einzelfallentscheidungen gewährt werden.

9. Fortbildung der Lehrkräfte

(1) Die Vermittlung der Fähigkeit, Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu fördern, gehört zu den Aufgaben der Lehrerfortbildung in allen Phasen. Dazu zählen die fachlich orientierte Fortbildung in der Didaktik und Methodik des Erstlese- und Erstschreibunterrichts, die Diagnosefähigkeit, die Ableitung von Förderschwerpunkten und die Erarbeitung von Förderplänen.

(2) Die schulische Beratung, Diagnostik und Förderung der Schüler soll von speziell ausgebildeten Lehrkräften durchgeführt werden.

10. Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

11. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Der Erlass „Richtlinie zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten und einer förmlich festgestellten Legasthenie“ vom 27. Juni 1996 (Mitt. bl. M-V S. 401, 586, 1998 S. 123) tritt am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Schwerin, den 08.09.05

Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann

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