Legasthenie-Erlass Berlin
Wichtiger Hinweis: Bitte wenden Sie sich
mit Fragen zur Auslegung der Erlasse an die jeweilige Schulbehörde. Vielen
Dank.
§§ 14, 16(GsVO) vom 25. September 2006
Besondere Förderung bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten
§ 16 Grundschul VO
- (3) Einleitung eines Verfahrens zur
besonderen Förderbedürftigkeit, wenn trotz allgemeiner Förderung die
Mindestanforderungen der Lese- und Rechtschreibleistungen nicht der
Jahrgangsstufe entsprechen
- (4) Entscheidung des Schulleiters über die Art der Förderung
- (5) besonderes Feststellungsverfahren
Bei gravierenden Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (trotz allgemeiner
Förderung und zusätzlichem Förderunterricht) zum Ende der Schulanfangsphase,
evtl. mit fachlicher Unterstützung des Schulpsychologischen
Beratungszentrums
- (6) Förderung nach Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde möglich
in Kleinklassen oder temporären Lerngruppen
- (7) Festlegung von Nachteilsausgleich durch die Klassenkonferenz
- Verlängerung der Bearbeitungszeit,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,
- Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche
Lernerfolgskontrollen,
- Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben
- Individuelle Regelungen zum Arbeitsablauf
- (8) Besonderheiten bei der Benotung der Lese-Rechtschreibleistung wird
durch die Schulleitung geregelt
Schulverordnung SEK I vom 28. Juni
2007
§ 14 Förderung bei Lese- und
Rechtschreibschwierigkeiten
Schulverordnung SEK II gymnasiale Oberstufe
(VO-GO) vom 18. April 2007
§ 14 Lernerfolgskontrollen
- (8) bei festgestellten gravierenden Lese-Rechtschreibstörungen
kann Zeitverlängerung durch die Klassenkonferenz gewährt werden
§ 31 Nachteilsausgleich
- (2) Bei festgestellter gravierender Lese-Rechtschreibstörung
Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungen durch die
Schulaufsichtsbehörde
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